Satzung

S A T Z U N G                                

 

Neufassung, gem. Satzungsänderungen vom 26.10.2001, § 2, Satz 3 sowie vom 27.01.2012, §14, Absatz 2 sowie vom 25.10.2019 § 15 und vom 17.01.2020 § 2 Absatz 2, Satz 2

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützenverein 1994 Threna e. V.“ und hat seinen Sitz in Threna. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig, Registergericht, unter der Nr. VR 20276 eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft. Er pflegt und fördert heimatliches Brauchtum und Tradition, Schießen mit historischen Waffen (Schwarzpulver – und Westernwaffen), Kameradschaft und Gemeinsinn unter den Mitgliedern. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausdrücklich ausgenommen sind die Gewährung von Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale auf Beschluss des Vorstandes.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat

a.) aktive Mitglieder über 18 Jahre

b.) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren

c.) passive Mitglieder

d.) Ehrenmitglieder

  1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede wählbare Person beiderlei Geschlechts über 12Jahre auf schriftlichen Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen sowie der Beitrags- und Gebührenordnung durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den vollen Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr, laut Beitragsordnung, und die Aufnahmegebühr bezahlt hat, bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitrags- und Aufnahmegebührenfreiheit erteilt worden ist.
  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zweidrittel-Mehrheit.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der aktiven Mitglieder über 18 Jahre. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahre.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Der Beitrag muss voll gezahlt sein (lt. Beitragsordnung). Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen

– bei erheblicher Verletzung der Satzung

– bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins

– wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Der Ausschluss ist durch Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit) des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform und diese ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben. Bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen über 6 Monate und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung ohne Zahlungsleistung durch das Mitglied, kann der Vorstand den Ausschluss beschließen.

  1. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§7 Beiträge der Mitglieder

 Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Monatsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Jugendliche bis 18 Jahre zahlen 50 v. H. des vollen Jahresbeitrages. Mitglieder im Grundwehrdienst sind vom Beitrag befreit. Über eventuelle Härtefälle zur Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.

§8 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind

– der Vorstand

– die Mitgliederversammlung.

§9 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a.) dem 1. Vorsitzenden (Oberschützenmeister)

b.) dem 2. Vorsitzenden (Schützenmeister)

c.) dem Schatzmeister

d.) dem Schießsportmeister

e.) dem Schriftführer

f.) dem Pressesprecher

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, wählbar. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
  1. Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich

– durch den 1. Vorsitzenden,

– durch den 2. Vorsitzenden und

– durch den Schatzmeister,

mindestens jedoch durch zwei o. g. vertreten.

§10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Kassenprüfer. Er hat vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es wenigstens 25 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen, oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  1. Die Protokollführung erfolgt bei jeder Vorstands- und Mitgliederversammlung und ist mindestens von 3 Vorstandsmitgliedern zu Unterzeichnen.

§12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 Besonders ist diese zuständig für

– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

– Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers

– Satzungsänderungen

– Beschlussfassung über Anträge

– Entlastung und Wahl des Vorstandes (aller 2 Jahre)

– Wahl des Kassenprüfers (aller 2 Jahre)

– Änderung von Beiträgen/Umlagen

– Bestätigung der Haushaltpläne (jährlich)

– Auflösung des Vereins

– Ernennung von Ehrenmitgliedern

§13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied des Vereins mindestens 14Tage vor Durchführung (Posteingangsstempel).
  1. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des Änderungsvorschlages (wörtlich) schriftlich mitgeteilt werden.

§14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und in dessenAbwesenheit vom Stellvertreter geleitet. Bei Abwesenheit beider wird durch die Versammlung ein Mitglied des Vorstandes als Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
  1. Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung des Schützenvereines ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Stimmenenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittel – Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
  1. Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich zu beantragen.

§15 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft zu gleichen Teilen an den Kindergarten Threna „Vier Jahreszeiten“, Naunhofer Str. 31 04683 Belgershain OT Threna und die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pomßen-Belgershain, Hauptstr.31 04683 Pomßen (zur ausschließlichen Verwendung für die St. Martinskirche zu Threna) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.